§ 35 MTBG
Überstunden
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Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Suchhilfen: Überstunden Ausbildung, Ausbildungszeit überschreiten, Mehrarbeit Azubi, Überstunden vergüten, Freizeit ausgleichen, Zusatzarbeit Azubi, Ausbildungsüberzeit, Arbeitszeit überschreiten Ausbildung, stunden, bildung, schreiten, güten, gleichen