§ 65 MTBG

Unterrichtung über Änderungen

📖
(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die Änderung des Zeitraumes, für den eine in § 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

Suchhilfen: Warnmitteilung ändern, Entscheidung Aufhebung melden, EU‑Behörde informiert Änderungen, Zeitraumänderung Meldung, Binnenmarkt‑Informationssystem nutzen, Änderungen an Warnmitteilung weitergeben, scheidung, hebung, geben