§ 74 MtDBwVWehrtechnikVDV

Bestehen der Laufbahnprüfung

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Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

Suchhilfen: Mindestpunktzahl fünf, Beamtenlaufbahnprüfung, amtenlaufbahnprüfung