§ 80 MtDBwVWehrtechnikVDV

Verhinderung

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Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.

Suchhilfen: Laufbahnprüfung verhindern, Anwärter Prüfung aussetzen, Prüfungsunfähigkeit, Prüfungshindernis, Prüfungsabsage, setzen