§ 19 MtDFmEloAufklVDV – Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
- einer fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
- 2.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
- 3.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
- 4.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
- 5.
- Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
- 6.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
- 7.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
- 8.
- Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
- 9.
- Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
- 10.
- Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
- 11.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
- 2.
- praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MtDFmEloAufklVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026