§ 44 MtDFmEloAufklVDV
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
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(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
Suchhilfen: Verhinderung Ausbildung, Rücktritt Kurs, Säumnis Schulung, Täuschung im Training, Ordnungswidrigkeit Ausbildung, Ausbildungsabbruch wegen Täuschung, Verstoß gegen Ausbildungsordnung, Ausbildungsleitung Entscheidung, hinderung, bildung, bildungsordnung, bildungsleitung, scheidung