§ 56 MtDFmEloAufklVDV – Prüfungsort und Prüfungstermin

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(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MtDFmEloAufklVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026