§ 3 MuKStiftG

Zuwendungsempfänger

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Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Satzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entweder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen aus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.

Suchhilfen: Stiftungszuwendung erhalten, Fördermittel Empfänger, Nichtstaatliche Einrichtung Förderung, Landesweite Fördermittel beantragen, Zuwendung an gemeinnützige Einrichtung, Stiftungszweck konforme Einrichtung, Mittelvergabe an Einrichtungen, halten, richtung, antragen, wendung, richtungen