§ 10 MuSchEltZV – Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchEltZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026