§ 5 MuSchG – Verbot der Nachtarbeit
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
- 1.
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2.
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
- 3.
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026