§ 6 MuSchSoldV

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Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Absatz 6 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchSoldV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;

zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026