§ 4 MV
Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
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Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
Suchhilfen: Steuervergünstigung verlieren, Steuerliche Ermäßigung entfallen, Steuerbefreiung streichen, Steuerliche Förderung wegfallen, Steuerliche Vorteile einschränken, Steuerliche Erleichterung verlieren, Steuerliche Subvention entziehen, Steuerliche Begünstigung beenden, lieren, mäßigung, fallen, schränken, leichterung, ziehen, günstigung, enden