§ 4 MZG
Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
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(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.
(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.
Suchhilfen: Stichprobe auswählen, Grundstichprobe bestimmen, Auswahlbezirke festlegen, Bevölkerungsanteil 1 Prozent, Haushaltsstichprobe, Gemeinschaftsunterkunft Stichprobe, Mathematisch‑statistische Auswahl, wählen, stimmen