§ 11 MZG 2005 – Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MZG 2005, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026