§ 11 MZG 2005 – Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

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Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MZG 2005, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026