§ 4 NABEG
Zweck der Bundesfachplanung
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Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend oder als Offshore-Anbindungsleitungen gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.
Suchhilfen: Höchstspannungsleitung Trassenplanung, Bundesfachplanung Stromnetz, Trassenkorridor festlegen, Offshore‑Anbindungsleitung Genehmigung, Planfeststellungsverfahren Vorbereitung, bereitung