§ 5 NagProtUmsG/EUV511/2014DG

Einziehung

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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Suchhilfen: Verwaltungsbeschlagnahme, Ordnungswidrigkeit Gegenstandseizure, Einziehen von Gegenständen, Verwaltungsrechtliche Einziehung, Beschlagnahme wegen Ordnungswidrigkeit, ziehen, ständen, ziehung