§ 7 NagProtUmsG/EUV511/2014DG
Aufwendungen
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Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklärungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen sind nicht zu erstatten.
Suchhilfen: Kosten nicht erstattbar, Aufwendungen bei Auskunftspflicht, Kosten für Mitwirkung, Erstattung von Auslagen, Eigenaufwendungen bei Kontrollen, Kosten für Sammlungsregister, wendungen, wirkung, stattung, lagen