Art 6 NATOProtG

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Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.

Suchhilfen: Berechtigte Personen NATO‑Protokoll, Ausnahme Ergänzungsabkommen, Ergänzungsabkommen Art 16 Abs 2 b, gänzungsabkommen