§ 9 NatSGSORügenV – Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,
- 2.
- Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,
- 3.
- der Aufstellung von Bauleitplänen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NatSGSORügenV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013