§ 12 NAV
Grundstücksbenutzung
↗ Links
- 1.
- die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
- 2.
- die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
- 3.
- für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
Suchhilfen: Leitung verlegen Grundstück, Netzanschluss Pflichten, unentgeltliche Grundstücksnutzung, Elektrizitätsnetz Zugang, Grundstücksbelastung durch Netz, Leitungsträger zulassen, Verlegung von Versorgungsleitungen, Zumutbare Netzanschlussbelastung, legen, lassen, legung, sorgungsleitungen