§ 7 NAV – Art des Netzanschlusses

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Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NAV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026