§ 1 NDWV
Anwendungsbereich
📖
↗ Links
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen:
- 1.
- Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
- 2.
- Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
- 3.
- Evakuierung.
Suchhilfen: Strahlenschutz Notfall, Jodtabletten Einnahme, Radiologische Evakuierung, Aufenthaltspflicht bei Strahlung, Schutzmaßnahmen bei Strahlenunfall