§ 4 Neckar/MainG
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(1) Bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung darf die Möglichkeit eines Spekulationsgewinns oder eine Wertsteigerung, die durch die Aussicht auf das Kanalunternehmen begründet wird, nicht berücksichtigt werden.
(2) Im übrigen gelten bis zum Erlaß eines besonderen Bundesgesetzes für die Durchführung der Enteignung die Vorschriften des landesrechtlichen Enteignungsgesetzes.
Suchhilfen: Spekulationsgewinn ausschließen, Wertsteigerung bei Enteignung, Entschädigung ohne Wertzuwachs, Kanalunternehmen Wertzuwachs, schließen, eignung, schädigung