§ 7 NiSG
Kosten
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Die Person, die eine Anlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tragen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen von dieser beauftragten Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5 gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.
Suchhilfen: Kosten Überwachung, Kosten Anlagensicherheit, Kosten Grenzwertverstoß, Kosten behördliche Kontrolle, Kosten Betreiber, Kosten Überwachungsmaßnahmen, Kosten Nachweisanforderungen, Kosten behördliche Anordnung, wachung, wachungsmaßnahmen, weisanforderungen, ordnung