§ 4b NiSV
Anerkennung der Schulungsanbieter
📖
↗ Links
Eine Schulung oder eine Aktualisierungsschulung gilt im Sinne von § 4 Absatz 3 nur dann als geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von § 4a Absatz 2 anerkannt ist. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Schulungsanbieter über eine ordnungsgemäße Schulungsorganisation verfügt,
- 2.
- die angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und
- 3.
- die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen.
Suchhilfen: Schulungsanbieter anerkennen, Akkreditierung Schulung, Fortbildungsgenehmigung, Fachkunde Schulung, Schulungskontrolle, Anerkennungsprüfung, Schulungsorganisation prüfen, Schulungsinhalte prüfen, erkennen, bildungsgenehmigung, erkennungsprüfung