§ 35 NMV 1970
Sondervorschrift für Berlin
📖
↗ Links
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung:
"(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."
Suchhilfen: Mietpreisbindung Berlin, Mietpreisbegrenzung, Wohnungsbindung Berlin, Mietpreisdeckel, Mietpreisregelung, Altbau Mietbegrenzung