§ 8 NOKBefAbgV

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§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 31. Dezember 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.

Suchhilfen: Befahrungsabgabe halbieren, Pilotpflicht Kosten, Schiffsgebühr reduzieren, Navigationsabgabe Ermäßigung, Bordlotsen Gebührenteil, Schifffahrtsabgabe 50 Prozent, Kostenbeteiligung Pilot, mäßigung