§ 13 NOOTSStVtr
Salvatorische Klausel
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Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
Suchhilfen: unwirksame Vertragsklausel ersetzen, Vertragslücke schließen, Salvatorische Klausel anwenden, unwirksamer Vertrag nachbessern, Vertragsinhalt ersetzen, Zweckentsprechende Regelung finden, Vertrag trotz Teilunwirksamkeit wirksam, setzen, wenden