§ 5 NOOTSStVtr
Anschluss und Nutzung des NOOTS
↗ Links
- a)
- Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,
- b)
- nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
- c)
- das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
(2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.
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