§ 1 NordSBefV

Zweck

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Diese Verordnung regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen.

Suchhilfen: Bundeswasserstraße befahren, Naturschutz Nordsee, Nationalpark Gewässerverkehr, Umweltverträgliche Schifffahrt, Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, Verkehrsverbot in Nationalpark, fahren