§ 1 NordSBefV
Zweck
📖
↗ Links
Diese Verordnung regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen.
Suchhilfen: Bundeswasserstraße befahren, Naturschutz Nordsee, Nationalpark Gewässerverkehr, Umweltverträgliche Schifffahrt, Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, Verkehrsverbot in Nationalpark, fahren