§ 1 NotAktVV Verzeichnisse ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse: 1.das Urkundenverzeichnis,2.das Verwahrungsverzeichnis.