§ 13 NotAktVV
Angabe des Geschäftsgegenstands
📖
↗ Links
Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.
Suchhilfen: Geschäftsgegenstand angeben, Unternehmenszweck bezeichnen, Stichwortartige Bezeichnung, Notar Geschäftsgegenstand, Firma Gegenstand festlegen, Gegenstand des Unternehmens, Bezeichnung des Unternehmenszwecks, Unternehmensgegenstand formulieren, geben, zeichnen, zeichnung