§ 13 NotAktVV

Angabe des Geschäftsgegenstands

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Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

Suchhilfen: Geschäftsgegenstand angeben, Unternehmenszweck bezeichnen, Stichwortartige Bezeichnung, Notar Geschäftsgegenstand, Firma Gegenstand festlegen, Gegenstand des Unternehmens, Bezeichnung des Unternehmenszwecks, Unternehmensgegenstand formulieren, geben, zeichnen, zeichnung