§ 18 NotAktVV – Zeitpunkt der Eintragungen

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Eintragungen in das Urkundenverzeichnis sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung vorzunehmen. Sofern technische Probleme dies verhindern, sind die Eintragungen unverzüglich nach Behebung der technischen Probleme vorzunehmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotAktVV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026