§ 18 NotAktVV – Zeitpunkt der Eintragungen
Eintragungen in das Urkundenverzeichnis sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung vorzunehmen. Sofern technische Probleme dies verhindern, sind die Eintragungen unverzüglich nach Behebung der technischen Probleme vorzunehmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotAktVV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026