§ 24 NotAktVV
Angaben zu den Beteiligten
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Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Angaben zu den Beteiligten
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.