§ 26 NotAktVV – Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
(1) Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.
(2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotAktVV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026