§ 65 NotAktVV
Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
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Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.
Suchhilfen: Zugangsberechtigung dokumentieren, Zugriff auf Notariatsakte protokollieren, Technische Zugangsrechte nachweisen, Zugangsrechte verwalten, Zugangsberechtigung entziehen, Zugangsberechtigung einräumen, gangsberechtigung, weisen, walten, ziehen, räumen