§ 8 NotFV
Zulassung zur Prüfung
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(1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung beizufügen.
(2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
- 2.
- im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.
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