§ 3 NSGBefV

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Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

Suchhilfen: Wasserfläche sperren, Verbotene Fahrgebiete markieren, gelbe Tonnen setzen, Hinweistafeln anbringen, Schifffahrtsamt Kennzeichnungspflicht, Wasserfahrzeug Fahrverbot, bringen