§ 6 NSGBefV
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(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
- 2.
- Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
- 3.
- Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.
Suchhilfen: Gefahrabweichung von Vorschriften, Ausnahme bei Gefahr, Befahrensverbot Ausnahme Wasserfahrzeug, Dienstfahrt Wasserfahrzeug Befreiung, Gewerbliche Fischerei Ausnahmeregelung, Notfallregelung Befahrensverbot, Wasserfahrzeug Dienstfahrt Ausnahme, schriften, freiung, nahmeregelung