§ 17 NSVerbG

Anmeldestelle

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Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.

Suchhilfen: Anmeldestelle Bundesministerium, Staatliche Forderung einreichen, Finanzministerium Antrag, Behörde für Anspruchsanmeldung, Bundesanspruch melden, Antrag auf staatliche Leistung, reichen, spruchsanmeldung