§ 21 NSVerbG
Beginn des Rentenanspruchs
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Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall der höhere Betrag frühestens vom Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren.
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