§ 4 NSVerbG

Erlöschen von Ansprüchen

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Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.

Suchhilfen: Anspruch erlöschen, Forderung verfallen, Schulden erlöschen, Anspruch fortbestehen, Rechte an Sachen sichern, Anspruch erlischt automatisch, Verjährung von Ansprüchen, Anspruchsunwirksamkeit, löschen, fallen, bestehen, jährung, sprüchen