§ 2 OASG Mehrere Geschädigte ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.