§ 56 OffshoreBergV
Melde- und Schutzsysteme
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(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.
- 1.
- Brandmeldesysteme,
- 2.
- Feueralarmanlagen,
- 3.
- Feuerlöschleitungen,
- 4.
- Feuerwehrhydranten und -schläuche,
- 5.
- Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
- 6.
- automatische Sprinklersysteme,
- 7.
- Gaslöschsysteme,
- 8.
- Schaumlöschsysteme,
- 9.
- tragbare Feuerlöscher,
- 10.
- Feuerwehrausrüstung und
- 11.
- Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.
- 1.
- Belüftungssysteme,
- 2.
- Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,
- 3.
- Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und
- 4.
- Brandschutzsysteme.
Fußnoten
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: akustisches Warnsystem, Plattform-Alarm, Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage, Notsystem Schutz, Sicherheitsalarm, Gefahrenwarnung, Plattformevakuierung