§ 58 OffshoreBergV
Notfallübungen
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(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des internen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorbereitet ist.
- 1.
- die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,
- 2.
- sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
- 3.
- das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und
- 4.
- mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manövrieren.
(3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicherheitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechniken zu vermitteln.
Fußnoten
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
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