§ 68 OffshoreBergV
Übertragung der Pflichten
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Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausgeschlossen ist.
Fußnoten
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
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