Art XI OffshStAbk
Die Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens zu erlassenden Vorschriften mitteilen.
Die Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens zu erlassenden Vorschriften mitteilen.