§ 2 OGAV
Fachverfahren nach dem Stand der Technik
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Das eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Bundesverwaltung zu genügen.
Fachverfahren nach dem Stand der Technik
Das eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Bundesverwaltung zu genügen.