§ 9 OGVermNormDV
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
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Zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu den Vermarktungsnormen sowie zur Erstellung der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Zum Zwecke der Veröffentlichung der Händlerinformationen und zur Überprüfung der Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes und die Länder übermitteln ihre Daten an die Bundesanstalt.
Suchhilfen: Händlerinformationen veröffentlichen, Datenübermittlung an Bundesanstalt, Marktdatenbank erstellen, Vermarktungsnormen überwachen, Einheitlichkeit von Händlerdaten prüfen, öffentlichen, stellen, marktungsnormen, wachen