§ 4 OlympSchG
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
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Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
- 1.
- dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
- 2.
- die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
Suchhilfen: Olympische Bezeichnung nutzen, Namensnutzung im Geschäftsverkehr, Schutzrecht Namen verwenden, Unlautere Werbung vermeiden, Olympische Markenrechte, Beschreibende Angaben verwenden, Namensrecht Dritte, zeichnung, wenden, meiden, gaben